Unsere AGB
Birnbaum & Sohn GmbH - POOLTECHNIK, Düsseldorfer Str. 118, 47239 Duisburg,
Telefon (02151) 155 04 40, Telefax (02151) 155 40 41, E-Mail: info@pool-du.de
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Birnbaum & Sohn GmbH für Werkverträge gegenüber “Verbrauchern“ zu verwenden.
Dem vorgenannten Unternehmen steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in
elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Vorbemerkung: Für alle ausstehenden Arbeiten ist vom Auftraggeber Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne
seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags
sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
Sollte es vorkomme, bzw. das Unternehmen erfahren, dass Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers an dritte weitergegeben wurden, ob
mit oder ohne Preise, werden wir 10% der Gesamtangebotshöhe berechnen.
3. Preise
1. Für erforderliche oder notwendige Arbeitseinheiten (20 min je Einheit) in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die vom
Unternehmen angesetzten Zuschläge berechnet.
Notdienstarbeiten:
Mo.-Do. 16:30-20Uhr – Zuschlag 50%
Fr. ab 13:30-20 Uhr – Zuschlag 50%
Samstag – Zuschlag 50%
Sonntag – Zuschlag 100%
Feiertage – Zuschlag 200%
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3. Das Unternehmen behält sich vor, den Preis für eine Arbeitseinheiten (20 min je Einheit) jährlich anzupassen.
4. Außerdem behält sich das Unternehmen vor Abschlagszahlungen, bei Aufträgen ab 5.000,00 €/netto, in Rechnung zu stellen
ohne den Auftragnehmer in Kenntnis zu setzen.
40% der Auftragssumme fällig bei Auftragserteilung
40% der Auftragssumme fällig bei Beginn der Arbeiten oder der Materiallieferung
20% der Auftragssumme fällig nach Erhalt der Schlussrechnung
4. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen
und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an das
Unternehmen zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu
vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5. Abnahme
1. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen.
2. Eine Abnahme ist ebenfalls fällig, wenn die Feinjustierung einer Heizungsanlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere
bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
6. Sachmängel – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bzw. bei
Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die
Arbeiten - bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung
sind - und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab
Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder
Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung
für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht,
soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§
634a Abs.3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des
Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung
oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n
Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher
die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die vom Unternehmen zu
dieser Zeit angesetzten Arbeitseinheiten.
7. Versuchte Instandsetzung
Wird das Unternehmen mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
2. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit
dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der
Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
8. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Firma Birnbaum & Sohn GmbH. Der Käufer
verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verleihung oder in sonstiger Weise über die Ware
zu verfügen. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
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